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Oberstes Verwaltungsgericht in Sachen der Dokumentenkopien von den Behörden der Öffentlichen Verwaltung

6. Feb 2011

Das Oberste Verwaltungsgericht hat nach der Verhandlung der Kassationsklage einer Versicherungsgesellschaft am 22. Juni 2010 das eingeklagte Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichtes in Gliwice (Urteil des OVG vom 20.07.2010 I OSK 465/10) aufgehoben. 

Das Verfahren betraf den Antrag der Versicherungsgesellschaft an den Landrat des Kreises auf Weitergabe der Kopien von Einfuhrdokumenten eines Fahrzeugs aus dem Ausland (VAT 25, Zolldokumente, Kaufvertrag, ausländischer Fahrzeugschein sowie andere, für die Anmeldung des Fahrzeugs erforderlichen Dokumente) aufgrund der Schadensregulierung im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Fahrzeugs. Der Antragsteller berief sich auf die Vorschrift des Art. 25 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über die Versicherungstätigkeit. Nach dem Erhalt einer Absage wurde die Angelegenheit vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Gliwice verhandelt, wo die für die Versicherungsgesellschaft ungünstige Position auf der Grundlage der eigenen Interpretation des Art. 80c Abs. 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr, bei gleichzeitiger Auslassung des Art. 25 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit, bestärkt wurde.

Das OVG ist der Ansicht, dass „Der Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Versicherungsgesellschaft darstellt, bei Erfüllung der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen, von anderen Rechtssubjekten wie Gerichte, Staatsanwaltschaft, Polizei, Organe und Behörden, bestimmte Auskünfte und Unterlagen verlangen zu dürfen. Es handelt sich hierbei um Auskünfte und Unterlagen, die sich im Besitz der zur Herausgabe verpflichteten Rechtssubjekte befinden, unabhängig davon auf welche Art und Weise diese den Besitz darüber erlangten. Eine wichtige Voraussetzung allerdings ist jedoch, dass die Auskünfte oder Unterlagen gemäß Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes, für die Versicherungsgesellschaft zur Durchführung der Aufgaben gemäß Gesetz vom 22. Mai 2003 über die Versicherungstätigkeit unerlässlich sind.“ 

In der Praxis bedeutet dieses Urteil eine Möglichkeit für die Versicherungsgesellschaften, erfolgreicher Dokumente, welche die Grundlage für die Anmeldung der aus dem Ausland eingeführten Fahrzeuge darstellen und die sich im Besitz der Landräte der Kreise befinden, einzufordern. 
Es kann sich ebenfalls als wichtig bei eventuellen Verfahren vor Berufungsgerichten der Selbstverwaltungen, den Woiwodschaftsverwaltungsgerichten oder dem Obersten Verwaltungsgericht erweisen.
Die Vollversion des Urteils können Sie HIER lesen

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