Der Diebstahl von Vermögensgegenständen ist ein Ereignis, vor dem sich ein Unternehmen bis zu einem gewissen Grad selber schützen kann. Unter anderem mithilfe von Überwachungssystemen, Gebäudeschutz oder einem Alarmsystem. Trotzdem kommt es vor, dass es den Dieben gelingt alle Sicherheitssysteme zu überwinden und die Firma zu bestehlen, und somit deren Eigentümer erheblichen Kosten auszusetzen. Vor den Folgen eben solcher Ereignisse schützt eine Einbruch- und Diebstahlversicherung. Eine Entscheidung für die Versicherung lohnt sich auch dann, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Firma über ein ausreichendes Sicherheitssystem verfügt.
Bei einer Diebstahlversicherung handelt es sich um eine allgemein verbreitete Versicherung, die von jeder Versicherungsgesellschaft angeboten wird, vorausgesetzt diese bietet Versicherungen für Unternehmen an. Der Vertrag wird meistens für ein Jahr abgeschlossen. Selbstverständlich können Sie die Beitragszahlungen in für Sie bequeme Teilzahlungen aufteilen. Es ist sinnvoll den Vertrag genau zu lesen, um sicher zu gehen, ob jeder Bestandteil Ihres Vermögens versichert ist. Denken Sie daran auf die sog. Versicherungssumme zu achten – also die maximale Entschädigung, die Sie im Fall eines Einbruchs oder Diebstahls erhalten können.
Wenn Sie sich für Teilzahlungen entschieden haben – denken Sie an die fristgerechte Überweisung der Beiträge. Vor Ablauf des Vertrages sollte man über dessen Verlängerung nachdenken. Ebenso wichtig ist daran zu denken, dass Versicherungsgesellschaften keine Entschädigungen zahlen, wenn es zu dem Diebstahl infolge grober Fahrlässigkeit gekommen ist. Anders ausgedrückt – der Versicherungsschutz gegen Diebstahl berechtigt Sie nicht dazu, das Unternehmen ohne Schutz und mit offener Tür zurückzulassen. Vergessen Sie bitte nicht, dass nicht jeder Vermögensgegenstand versichert ist – prüfen Sie daher nach, was Sie lieber in der Firma nicht zurücklassen sollten.
Trotz dem, dass für einige Berufszweige der Abschluss einer Haftpflichtversicherung obligatorisch ist, steht Ihnen nichts im Wege, auch beim Ausüben einer anderen Geschäftstätigkeit, um eine freiwillige Haftpflichtversicherung abzuschließen. Einen solchen Vertrag können ebenfalls diejenigen abschließen, die unter die Berufshaftpflicht fallen. Dann wird die freiwillige Haftpflichtversicherung zu einer Art „Zusatzversicherung”. Dies ist in dem Fall von Bedeutung, wenn Ihnen an einem Versicherungsschutz gelegen ist, der über die Haftungssummen, welche in den Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung festgelegt sind, hinausgeht.


Wenn es zu einem Unglücksfall kommt, sollten Sie dies der Versicherungsgesellschaft so schnell wie möglich mitteilen. Sie werden dann einige erforderliche Unterlagen zusammenstellen müssen. Wenn Sie nicht wissen, um welche Papiere es sich handelt, wird Ihnen die Versicherung dabei helfen. Ein Vertreter der Versicherung (Regulierungsbeauftragter) kommt zum Unfallort und wird zusammen mit Ihnen den Schadenswert ermitteln. Es ist sinnvoll eine aktuelle Aufstellung aller sich in der Firma befindenden Gegenstände zu besitzen. In diesem Fall, wird es keine Probleme damit geben, der Versicherung eine Information darüber zu geben, was gestohlen wurde.

Bei einem Schadensfall sollten Sie sich unverzüglich mit der Versicherung in Verbindung setzen. Dies können Sie telefonisch oder bei einer Geschäftsstelle tun.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Unterlagen beigebracht werden müssen, fragen Sie die Versicherung danach. Sie erhalten umgehend die erforderlichen Informationen.
Nach der Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft und dem Einreichen aller erforderlichen Unterlagen, wird der Gutachter den Schadenswert ermitteln und die Versicherung zahlt Ihnen die zustehende Entschädigungssumme aus.