Satzung
SATZUNG
DER POLNISCHEN VERSICHERUNGSKAMMER
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
- Bei der Polnischen Versicherungskammer, weiter „Kammer” genannt, handelt es sich um eine Selbstverwaltungskörperschaft der Versicherungswirtschaft, die Versicherungsgesellschaften vertritt – Kammermitglieder auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über die Versicherungstätigkeit (Gesetzblatt Nr. 124, Pos. 1151 mit späteren Änderungen), weiter „Gesetz” genannt, sowie auf der Grundlage dieser Satzung.
- Die Selbstverwaltung der Versicherungswirtschaft besteht aus inländischen Versicherungsgesellschaften sowie ausländischen Versicherungsgesellschaften, die auf dem Gebiet der Republik Polen auf der Grundlage des Gesetzes tätig sind.
- Die Mitgliedschaft in der Kammer ist obligatorisch und entsteht mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Versicherungstätigkeit durch die Versicherungsgesellschaft auf dem Gebiet der Republik Polen, gem. Abs. 2,.
- In der Kammer können ebenfalls Institutionen die eine Rechtspersönlichkeit haben und die auf dem Versicherungsmarkt tätig sind, mit Ausnahme staatlicher Verwaltungsorgane, weiter „assoziierte Mitglieder” genannt, organisiert sein.
Den assoziierten Mitgliedern stehen Rechte gem. § 8 Pkt. 3 – 5 zu.
Assoziierte Mitglieder haben darüber hinaus das Recht zu einer stimmlosen Teilnahme an der Hauptversammlung der Kammer.
Die assoziierte Mitgliedschaft wird auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung mit dem im Beschluss bestimmten Datum begründet und aufgelöst.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung bestimmt. - Die Kammer ist auf der Grundlage des Gesetzes und der Satzung tätig.
§ 2.
- Die Kammer besitzt eine Rechtspersönlichkeit.
- Der Sitz der Kammer ist die Hauptstadt Warschau.
§ 3.
- Die Kammer nutzt ein Rundsiegel mit der Aufschrift „Polska Izba Ubezpieczeń“ und einen Stempel mit der Aufschrift „Polska Izba Ubezpieczeń“ und der Adresse der Kammer. Die Kammer ist berechtigt, ein eigenes Emblem zu benutzen.
- Die Kammer kann ihren Namen in der englischen Sprachversion „Polish Insurance Association“ mit Abkürzung „PIA“ sowie in der französischen Sprachversion „Association Polonaise des Sociétés d’Assurances“ mit Abkürzung „APSA“ benutzen.
- Die Kammer kann die Abkürzung ihres Namens „PIU“ benutzen.
§ 4.
Die Kammer ist auf dem Gebiet der Republik Polen tätig und arbeitet auch auf internationaler Ebene zusammen.
Kapitel II
Die Aufgaben der Kammer und die Art und Weise sowie die Form deren Umsetzung
§ 5.
- Die Hauptaufgaben der Kammer sind die Vertretung und die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der gemeinsamen Interessen der Kammermitglieder, Mitwirkung an der Vorbeugung von Gefahren, die den Versicherungsmarkt bedrohen, die Bildung, Verbreitung und Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln und der Berufsethik im Versicherungswesen.
- Die Hauptaufgabe der Kammer ist ebenfalls die Förderung des polnischen Versicherungsmarktes sowie die Stärkung seiner Position im Inland und weltweit, die Implementierung der Standards für das Funktionieren eines einheitlichen EU-Marktes auf dem polnischen Markt sowie dessen vollständige Harmonisierung mit dem EU-Markt wie auch die Bildung und Verbreitung der Good-Governance-Praktiken im Versicherungssektor.
- Zu den Aufgaben der Kammer gehören insbesondere:
- die Vertretung der Kammermitglieder gegenüber den Regierungsorganen sowie das Ergreifen von Handlungen zum Schutz derer Interessen,
- Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, die Regelungen zu der Versicherungstätigkeit enthalten oder mit ihr im Zusammenhang stehen sowie, auf Antrag, Mitwirkung bei der Erarbeitung dieser Entwürfe,
- Vertretung der Kammermitglieder bei internationalen Versicherungsorganisationen,
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, Verbänden und Institutionen im Bereich Versicherungswesen,
- Initiierung und Durchführung von Schulungen und informativer Tätigkeit im Bereich Versicherungen sowie Zusammenarbeit im Bereich Schulungen und beruflicher Weiterbildung der Mitarbeiter im Versicherungswesen,
- Beschaffung, Zusammentragen, Verarbeitung und Weiterleitung von Informationen über das Funktionieren der Versicherungsmärkte im In- und Ausland sowie die Erarbeitung und Zurverfügungstellung von Analysen und Prognosen, die für den Versicherungsbetrieb nützlich sind wie auch die Herausgabe einer eigenen Veröffentlichung der Kammer,
- die Erstellung und Führung von EDV-Datenbanken im Bereich der Versicherungsstatistik, insbesondere Schadensfalldatenbanken für die einzelnen Versicherungsarten sowie Datenbanken, die zur Vorbeugung der Versicherungskriminalität, erforderlich sind, darin in den im Gesetz bestimmten Grenzen, Informationen über ausgezahlte Entschädigungen oder Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Versicherungen, gemäß Abteilung II der Sparten 3 und 10 der Anlage zum Gesetz, sowie Personen, gegen die ein strafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Versicherungsbetrug, anhängig war, das mit einer Verurteilung oder einem bedingten Strafnachlass beendet wurde,
- Schaffung der Möglichkeit einer gütlichen Schlichtung der Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer.
- Initiierung entsprechender gesetzgebender Lösungen und Änderungen der geltenden Vorschriften im Tätigkeitsbereich der Kammer,
- Organisation und Koordination von Maßnahmen der Versicherungsgesellschaften im Entstehungsprozess der Rechtsnormen der Europäischen Union im Versicherungsbereich,
- Standardisierung des Versicherungsschutzes und der Vorgehensweise auf dem Versicherungsmarkt,
- die Schaffung von Diskussionsplattformen und Foren zum Meinungsaustausch im Versicherungsumfeld, die Verbreitung versicherungsspezifischen Wissens,
- Zusammenarbeit mit dem für Finanzinstitute zuständigen Minister, der Aufsichtsbehörde sowie anderen staatlichen und gesellschaftlichen Behörden und Organisationen in dem Bereich, der sich aus den Vorschriften des Versicherungsgesetzes ergibt,
- Zusammenarbeit mit staatlichen Regierungs- und Verwaltungsbehörden sowie inländischen und internationalen Organisationen und Verbänden im Versicherungsbereich, insbesondere im Bereich der Prävention, dem Schutz des Versicherungsmarktes, dem Vorbeugen der Versicherungskriminalität sowie Schulungen und beruflicher Weiterbildung,
- Unterstützung und Initiierung von Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Versicherungswesen,
- Gestaltung und Verbreitung der Grundsätze der Berufsethik und Wettbewerbsregeln im Versicherungsgeschäft sowie die Überwachung deren Einhaltung,
- Zusammenstellung von Informationen über Rechtsvorschriften, Ergreifung von Maßnahmen zu einheitlicher Auslegung der Rechtsvorschriften, die Beantragung von Gesetzesauslegungen im Namen der Kammermitglieder, die Vorübermittlung von Informationen über Rechtsvorschriften, die Einfluss auf die Tätigkeit der Versicherungsgesellschaften haben können,
- Erstellung von Analysen und Prognosen hinsichtlich der Funktionsweise und der Entwicklungsperspektiven des Versicherungsmarktes,
- Zusammenarbeit mit dem Versicherungsgarantiefonds (Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny), dem Polnischen Verkehrsversicherer-Büro (Polskie Biuro Ubezpieczycieli Komunikacyjnych) sowie der Zentralen Erfassungsstelle der Kraftfahrzeuge und der Fahrzeughalter.
§ 6.
Die Kammer setzt die im § 5 genannten Aufgaben um, insbesondere durch:
- die Zusammenarbeit mit den Kammermitgliedern, darin – die Einholung derer Meinung und die Erarbeitung einer Stellungnahme auf dieser Basis, die als eine Stellungnahme der Polnischen Versicherungskammer präsentiert wird,
- Unterstützung der Versicherungsgesellschaften in rechtlich-organisatorischen und beratenden Bereichen,
- Einberufung von Ausschüssen und Qualitätszirkeln sowie Schaffung entsprechender Arbeitsbedingungen,
- Vorstellung der Stellungsnahme der Versicherungsbranche und die Erarbeitung von Gutachten und Expertisen für die Regierungsorgane und die staatlichen Verwaltungsbehörden; Abordnung der Vertreter zu in- und ausländischen Organisationen, die dem Versicherungsmarkt angehören; Teilnahme an Arbeiten der beratenden Organisationen und Institutionen bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Versicherungstätigkeit,
- Kontaktaufnahme und Entwicklung der Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und Verbänden aus der Versicherungsbranche,
- Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen für das Versicherungspersonal,
- Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Wirtschaftsverbänden,
- Initiierung und Schaffung von Bedingungen für den Abschluss zwei- und mehrseitiger Vereinbarungen für die Entwicklung des Versicherungsmarktes,
- Zusammentragen von Informationen von den Kammermitgliedern und Erstellung von Datenbanken sowie die Ergreifung anderer Maßnahmen präventiver Art sowie die Bekämpfung der Versicherungskriminalität und anderer Gefahren für den Versicherungsmarkt,
- Initiierung der Zusammenarbeit mit den Medien bei der Promotion der Versicherungen und der Bildung im Versicherungsbereich sowie die Vertretung von Standpunkten zu den Angelegenheiten der Kammermitglieder oder den Versicherungsangelegenheiten und Interessenschutz bei Angelegenheiten, die den guten Namen der Kammermitglieder bedrohen,
- die Leitung eines kammereigenen Schiedsgerichts für Schlichtungsverfahren und für eine gütliche Einigung bei Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern,
- Ergreifung von Maßnahmen mit dem Ziel der Beseitigung von Verstößen gegen die Berufsethik und den ehrlichen Wettbewerb bei der Versicherungstätigkeit sowie die Bekämpfung derartiger Verstöße,
- Erstellung regelmäßiger Analysen und Berichte über die Versicherungstätigkeit sowie die Herausgabe brancheneigener Veröffentlichungen, darunter des Kammerberichtes.
Kapitel III
Kammermitglieder, deren Rechte und Pflichten
§ 7.
- Zu den Kammermitgliedern gehören inländische Versicherungsgesellschaften sowie ausländische Versicherungsgesellschaften, die auf dem Gebiet der Republik Polen eine Niederlassung oder Hauptniederlassung besitzen.
- Die Kammermitgliedschaft entsteht mit der Aufnahme der Versicherungstätigkeit auf dem Gebiet der Republik Polen – wobei die Mitgliedsrechte erst nach der Benachrichtigung der Kammer über die Aufnahme der Versicherungstätigkeit ausgeübt werden können.
- Die Kammermitglieder üben ihre Rechte und Pflichten über ihre Vertreter gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes aus.
§ 8.
Ein Kammermitglied hat folgende Rechte:
- Abordnung seines Vertreters zur Hauptversammlung der Kammer und Abstimmung bei der Beschlussfassung,
- über die Vertreter, die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den wählbaren Organen der Kammer,
- Aufnahme von Initiativen im Zusammenhang mit der Kammertätigkeit,
- Inanspruchnahme der Dienstleistungen und der Hilfe seitens der Kammer, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen,
- Einholung von Informationen über die laufenden Arbeiten der Kammer.
§ 9.
Ein Kammermitglied ist verpflichtet zu:
- Teilnahme an den Arbeiten der Kammer,
- Befolgung der Satzung der Kammer und der Beschlüsse sowie der Entscheidungen derer Organe,
- Mitwirkung an der Umsetzung der Ziele und der Aufgaben der Kammer,
- Übersendung an das Vorstandsbüro der dem Aufsichtsorgan vorgelegten Geschäftsberichte, unter Vorbehalt der Vertraulichkeit der Informationen seitens der Kammer,
- fristgerechte Begleichung der Mitgliedsbeiträge in der festgelegten Höhe,
- Weitergabe von Informationen und Daten, in dem Umfang, der von der Hauptversammlung zwecks Durchführung der Aufgaben der Kammer gemäß §5 Abs. 3 Pkt. 6 und 7 des Gesetzes, beschlossen worden ist.
§ 10.
Die Kammermitgliedschaft endet mit der Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung der Versicherungsgesellschaft oder mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über eine Zwangsauflösung rechtskräftig wurde. Die Kammermitgliedschaft endet auch mit dem Entzug der Betriebsgenehmigung über die Versicherungstätigkeit durch die Aufsichtsbehörde.
§ 11.
Bei der Verletzung der in der Versicherungstätigkeit geltenden Wettbewerbsregeln oder der Grundsätze der Berufsethik, kann das Kammermitglied, das sich dieser Verstöße schuldig gemacht hat, Kraft eines Beschlusses der Hauptversammlung abgemahnt werden. Auf der Beschlussgrundlage der Hauptversammlung, kann der Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln oder die Grundsätze der Berufsethik in der Versicherungstätigkeit sowie der Inhalt der Abmahnung, öffentlich bekannt gemacht werden.
Kapitel IV
Organe der Kammer
§ 12.
Zu den Gremien der Kammer gehören:
- Die Hauptversammlung,
- Der Revisionsausschuss,
- Der Vorstand.
§ 13
- Das höchste Führungsgremium der Kammer ist die Hauptversammlung.
- Jedes Kammermitglied kann zu der Hauptversammlung einen eigenen Vertreter abordnen und hat bei der Hauptversammlung eine Stimme.
- Die Hauptversammlungen finden als ordentliche und außerordentliche Versammlungen statt.
- Die Ordentliche Hauptversammlung sollte bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattgefunden haben.
- Der Vorstand beruft eine Außerordentliche Hauptversammlung ein:
1) wenn er dies für angebracht erachtet,
2) auf Verlangen des Revisionsausschusses – innerhalb eines Monats nach dem Datum der Antragstellung,
3) auf Verlangen von mindestens 1/4 der Kammermitglieder – innerhalb eines Monats nach dem Datum der Antragstellung, - In dem Fall, wenn der Vorstand die Hauptversammlung nicht innerhalb der gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Pkt. 2) und 3) genannten Frist einberufen hat, erfolgt die Einberufung der Hauptversammlung durch den Revisionsausschuss.
- Die Mitteilungen über die Hauptversammlung, werden an die Kammermitglieder mit Angabe des Tages, der Uhrzeit und des Ortes per Einschreiben oder Kurierpost oder per E-Mail, mit Empfangsbestätigung, spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin versendet.
- Die Hauptversammlung kann weder die Tagesordnung ändern noch Beschlüsse über Angelegenheiten fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, es sei denn, dass bei der Hauptversammlung alle Kammermitglieder vertreten sind und diesem zustimmen.
- Über die Einberufung einer Hauptversammlung werden die organisierten Mitglieder unterrichtet.
§ 14
- Die Hauptversammlung entscheidet über die Ausrichtung der Tätigkeiten und der Entwicklung der Kammer.
- Zu den Kompetenzen der Hauptversammlung, außer den in der Satzung genannten, gehören:
1) die Beschlussfassung der Satzung der Kammer und deren Änderungen,
2) die Feststellung des jährlichen Geschäfts- und Finanzplans der Kammer,
3) die Prüfung und Feststellung des Geschäftsberichtes des Kammervorstandes sowie des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr,
4) die Prüfung und Feststellung des Berichtes des Revisionsausschlusses über die Ergebnisse der von dem Ausschluss ergriffenen Maßnahmen im Rahmen derer satzungsgemäßer Kompetenzen, darin über deren Bestätigungsvermerk über die Jahresabschlussprüfung,
5) die Entlastung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Revisionsausschusses hinsichtlich der durch diese erfüllten Pflichten,
6) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Revisionssausschusses für die Teilnahme an den Ausschussarbeiten,
7) auf Antrag des Vorstandes, die Verleihung der Auszeichnung „Für die Verdienste für die Versicherungen” („Za zasługi dla ubezpieczeń"),
8) Zustimmung zum Kauf oder Verkauf oder Belastung von Immobilien durch die Kammer,
9) Beschlussfassung sowie Stellungnahme bei anderen Angelegenheiten auf Antrag des Vorstandes oder des Revisionsausschlusses,
10) Festlegung des Informations- und Datenumfangs in den Datenbanken der Kammer - gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 6 und 7,
11) Bestimmung der Art und Weise der Informations- und Datenbeschaffung sowie derer Zurverfügungstellung in den Datenbanken der Kammer - gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 6 und 7.
§ 15
- An der Hauptversammlung nehmen die durch ihre Vertreter vertretenden Kammermitglieder unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2, teil.
- An der Hauptversammlung nehmen auch beratend die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Revisionsausschusses teil.
- Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzung und deren Änderungen, die mit einer absoluten Stimmenmehrheit gefasst werden.
- Die Abstimmung ist offen.
- Eine geheime Abstimmung wird bei der Wahl über Anträge auf Abberufung von Mitgliedern der Kammergremien sowie bei Personalgelegenheiten, wie auch bei Angelegenheiten, bei denen die Hauptversammlung beschlossen hat eine geheime Abstimmung abzuhalten, wenn mindestens ein Zehntel der Anwesenden einen solchen Antrag stellt.
- Die Hauptversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden der Kammer und für den Fall seiner Abwesenheit dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet. Für den Fall einer Abwesenheit der Vorstandsmitglieder, wird die Hauptversammlung von dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Revisionsausschusses eröffnet.
- Die Hauptversammlung wird von dem jeweils gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlung geleitet.
- Die Hauptversammlung wird protokolliert und die Protokolle werden den Kammermitgliedern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Hauptversammlung zugestellt.
§ 16
Der Beratungsgegenstand einer Ordentlichen Hauptversammlung sollte sein:
- die Prüfung und Feststellung des Geschäftsberichtes des Kammervorstandes sowie des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr,
- die Prüfung und Feststellung des Berichtes des Revisionsausschlusses über die Ergebnisse der von dem Ausschluss ergriffenen Maßnahmen im Rahmen derer satzungsgemäßen Kompetenzen, darin über deren Bestätigungsvermerk über die Jahresabschlussprüfung,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Revisionsausschusses hinsichtlich der durch diese erfüllten Pflichten,
§ 17
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der Gegenwart von mindestens ½ der Stimmberechtigten gefasst.
§ 18
- Die Ein- und Abberufung der Mitglieder des Revisionsausschusses erfolgt, unter Vorbehalt von § 19 Abs. 3, durch die Hauptversammlung.
- Die Mitglieder des Revisionsausschusses werden für eine gemeinsame, dreijährige Amtszeit gewählt. Das Mandat eines Mitglieds, das vor dem Ablauf der Amtszeit gewählt wurde, erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Mandate der übrigen Mitglieder des Revisionsausschusses.
- Ein Mitglied des Revisionsausschusses darf nur ein Mal wiedergewählt werden.
- Der Revisionsausschuss besteht aus neun bis elf Mitgliedern.
- Die detaillierten Wahlgrundsätze sowie die Anzahl der Mitglieder des Revisionsausschusses werden für jede Amtszeit durch den Beschluss der Hauptversammlung festgelegt.
- Die Zusammensetzung des Revisionsausschusses sollte die Vertretung verschiedener Gruppen der Kammermitglieder sicherstellen.
- Als Mitglied des Revisionsausschusses kann nur ein Vorstandsmitglied einer Versicherungsgesellschaft – die ein Kammermitglied ist oder der Leiter bzw. stellvertretender Leiter einer Niederlassung (Hauptniederlassung) – eines Kammermitglieds gemäß dem Gesetz vom 22. Mai 2003 über die Versicherungstätigkeit, gewählt werden.
- Bei der ersten Sitzung wählt der Revisionsausschuss unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und beruft, unter den Mitarbeitern des Kammerbüros, einen Ausschusssekretär. Der Revisionsausschuss kann unter seinen Mitgliedern zwei stellvertretende Vorsitzende wählen.
§ 19
- Das Mandat eines Mitglieds des Revisionsausschusses erlischt an dem Tag, an dem die Hauptversammlung den Bericht des Revisionsausschusses für das vergangene Geschäftsjahr, in dem diese Funktion erfüllt wurde, festgestellt hat.
- Das Mandat eines Mitglieds des Revisionsausschusses erlischt ebenfalls:
a) mit der Beendigung der Vorstandsfunktion bei der Versicherungsgesellschaft, die das Mitglied bei den Wahlen in den Revisionsausschuss angemeldet hat,
b) dem Rücktritt oder der Abberufung von der Funktion des Revisionsausschussmitgliedes,
c) bei unentschuldigten Fehlen bei drei Sitzungen des Revisionsausschusses,
d) dem Tod. - Beim Erlöschen eines Mandates aus den im Abs. 2 genannten Gründen, wird der Kandidat zum Mitglied des Revisionsausschusses gewählt, der bei der Urwahl die nächst höchste Stimmanzahl erhalten hat. Sollte ein solcher fehlen, wird bei der nächsten Hauptversammlung eine Nachwahl gemäß den Grundsätzen, die bei den Wahlen des Revisionsausschusses für die jeweilige Amtszeit galten, abgehalten.
§ 20
- Zu den Kompetenzen des Revisionsausschusses gehört die ständige Aufsicht über die Tätigkeiten der Kammer in allen Bereichen, insbesondere:
1) Bewertung des jährlichen Geschäfts- und Finanzplans der Kammer
2) Feststellung des Geschäftsberichtes des Kammervorstandes sowie des Jahresabschlusses für das vergangene Jahr und die Vorlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes für die Hauptversammlung der Kammer;
3) laufende Bewertung der Vorstandstätigkeit;
4) Formulierung der Aufgaben für den Vorstand der Kammer sowie die Annahme der durch den Vorstandsvorsitzenden der Kammer festgelegten Ziele für die übrigen Vorstandsmitglieder;
5) Bewertung der Anträge des Vorstandes, die der Hauptversammlung vorgelegt werden;
6) Festsetzung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder, darin die Verleihung des Jahrespreises;
7) die Wahl des zur Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer berechtigten Rechtssubjektes,
8) Beschluss der Arbeitsordnung des Vorstandes,
9) Beschluss der Arbeitsordnung des Ausschusses,
10) Zustimmung über die Aufnahme von Verbindlichkeiten in Höhe, die den von dem Revisionsausschuss festgelegten Betrag in der Größenordnung von 200.000,00 PLN bis 2.000.000,00 PLN, übersteigt. - Um ihren Pflichten nachzukommen, ist der Revisionsausschuss berechtigt alle Dokumente der Kammer zu prüfen, von dem Vorstand und den Mitarbeitern des Kammerbüros Berichte und Erklärungen anzufordern, sowie die Revision des Vermögens der Kammer durchzuführen.
- Der Revisionsausschuss kann seinen Tätigkeiten über die zu diesem Zweck einberufenen Beiräte nachkommen.
- Der Revisionsausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Ausschussmitglieder ordnungsgemäß über die Sitzung benachrichtigt worden sind.
- Der Beschluss über die Empfehlung der Vorstandskandidaten wird mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit gefällt.
- Die Sitzungen des Revisionsausschusses finden nicht seltener als ein Mal im Quartal statt. An den Sitzungen nehmen auch der Vorstandsvorsitzende der Kammer, der Sekretär des Revisionsausschusses sowie geladene Personen teil.
- Eine Beschlussfassung des Revisionsausschusses in schriftlicher Form oder über die Nutzung direkter Fernsprechanlagen ist zulässig. Der Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder des Revisionsausschusses über den Inhalt des Beschlussentwurfes unterrichtet worden sind.
- Die organisatorische Verwaltung der Sitzungen des Revisionsausschusses erfolgt durch das Kammerbüro.
- Detaillierte Arbeits- und Beschlussfassungsgrundsätze durch den Revisionsausschuss werden durch die von der Hauptversammlung beschlossenen Ordnung bestimmt.
§ 21
- Der Vorstand setzt sich aus zwei oder mehr Mitgliedern, darin dem Vorstandsvorsitzenden, der gleichzeitig der Vorstandsvorsitzende der Kammer ist und aus mindestens einem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, zusammen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird für jede Amtszeit gesondert von der Hauptversammlung bestimmt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung der Kammer aus den durch den Revisionsausschuss empfohlenen Kandidaten berufen.
- Die Anmeldungen der Vorstandskandidaten sollten schriftlich an den Vorsitzenden des Revisionsausschusses spätestens 7 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung, bei der die Wahl der Vorstandsmitglieder abgehalten wird, eingereicht werden. Die Anmeldung eines Kandidaten sollte sein Einverständnis zur Teilnahme am Bewerbungsprozess sowie zur Verarbeitung seiner Personendaten für die Wahlzwecke enthalten.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Das Vorstandsmitgliedsmandat erlischt an dem Tag, an dem die Hauptversammlung den Jahresabschluss für das vergangene Jahr, in dem er diese Funktion erfüllt hat, festgestellt hat.
- Die Vorstandsmitglieder werden für eine gemeinsame, dreijährig Amtszeit gewählt. Das Mandat eines Vorstandsmitgliedes, das vor dem Ablauf der Amtszeit gewählt wurde, erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Mandate der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder können jederzeit durch einen Beschluss der Hauptversammlung auf Antrag des Revisionsausschusses abberufen werden, was zum Erlöschen deren Mandate führt.
- Das Mandat eines Vorstandsmitgliedes erlischt ebenfalls beim Tod oder dem Rücktritt von der Funktion eines Vorstandsmitgliedes.
§ 22
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer und vertritt diese nach Außen.
- Zu der Geschäftstätigkeit des Vorstandes gehören alle Aufgaben, die nicht der Hauptversammlung und dem Revisionsausschuss vorbehalten sind.
- Zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen der Kammer sind zwei Vorstandsmitglieder der Kammer gemeinsam oder Bevollmächtigte im Rahmen deren Vollmacht berechtigt.
§ 23
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmanzahl, entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden der Kammer.
- Vorstandsbeschlüsse können gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ordentlich über die Vorstandssitzung benachrichtigt wurden.
- Während der Anstellung bei der Kammer, dürfen die Vorstandsmitglieder, darunter auch der Vorstandsvorsitzende, nicht außerhalb der Kammer auf irgendwelcher Rechtsgrundlage, außer wissenschaftlicher und didaktischer Arbeit, beschäftigt sein und kein Gewerbe betreiben.
- In dem Vertrag zwischen der Kammer und dem Vorstandsmitglied sowie bei Streitigkeiten wird die Kammer von dem Vorsitzenden des Revisionsausschusses oder ein durch einen Beschluss des Revisionsausschusses berufenen Bevollmächtigten vertreten.
- Detaillierte Arbeitsgrundsätze des Vorstandes, darin die Aufteilung der Kompetenzen unter seinen Mitgliedern, wird durch eine von dem Revisionsausschuss beschlossene Ordnung festgelegt.
§ 24
- Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben mithilfe des Kammerbüros, das die Arbeit des Vorstandes inhaltlich und administrativ unterstützt.
- Die Organisation und die Arbeitsgrundsätze des Kammerbüros werden durch eine von dem Vorstand beschlossene Ordnung festgelegt.
Kapitel V
Ausschüsse
§ 25
- Die Ausschüsse werden von dem Revisionsausschuss auf Antrag des Vorstandes be- und abberufen. Der Revisionsausschuss bestimmt in dem Berufungsbeschluss den Handlungsumfang des Ausschusses.
- Die Ausschussmitglieder werden von dem Vorstand be- und abberufen.
- Jedes Kammermitglied ist dazu berechtigt Bewerber für die Ausschüsse anzumelden, unter der Berücksichtigung der Notwendigkeit der Einbindung des Ausschussmitglieds in die Arbeiten des Ausschusses während der Arbeitszeiten bei dem Arbeitgeber, der den Mitarbeiter bei dem Ausschuss anmeldet.
Kapitel VI
Schiedsgericht
§ 26
- An der Kammer ist ein Schiedsgericht, das zur Schlichtung von Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern, die einen Antrag beim Schiedsgericht gestellt haben, einberufen wurde.
- Das Schiedsgericht entscheidet die Verfahren gemäß den Vorschriften des Zivilgesetzbuches auf der Grundlage der von der Hauptversammlung beschlossenen Ordnung.
Kapitel VII
Grundsätze der Geschäftstätigkeit
§ 27
- Die Kammer kann im Rahmen eines durch den Beschluss der Hauptversammlung berufenen Unternehmers eine Geschäftstätigkeit betreiben.
- Die Geschäftstätigkeit wird gemäß den Grundsätzen des Gesetzes über die unternehmerische Freiheit sowie anderer allgemeingültiger Rechtsvorschriften betrieben.
Kapitel VIII
Finanzwirtschaftliche Grundsätze
§ 28
- Die Kammer führt ihre Finanzwirtschaft selbst. Die Rechnungslegung der Kammer wird gemäß dem Rechnungslegungsgesetz geführt.
- Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr
- Das Vermögen der Kammer stammt aus den jährlich von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Schenkungen, Spenden, Vermächtnissen, Einkünften aus dem Kammervermögen und Einkünften aus dem Geschäftsbetrieb, der im Rahmen des hierfür berufenen Unternehmers geführt wird.
- Die aus den Quellen gemäß Abs. 3 stammenden Erträge, werden vollständig zur Deckung der Tätigkeit der Kammer verwendet.
- Die in dem jeweiligen Jahr nicht genutzten Finanzmittel werden in das Folgejahr übertragen.
§ 29
1. Der Mitgliedsbeitrag zu Gunsten der Kammer wird von den Mitgliedern in zwei Teilbeträgen eingezahlt:
- der erste Teilbetrag in Höhe von 50 % des Jahresbeitrages der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, gemäß Abs. 3 und Abs. 4, wird bis zum 28. Februar jeden Jahres fällig,
- die restlichen 50 % des Beitrages – bis zum 31. Juli jeden Jahres.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Berechnungsgrundlagen bestimmt der für die Finanzinstitutionen zuständiger Minister. Der Beitrag wird von dem Bruttobeitrag des Vorjahres der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ermittelt.
3. Für nicht fristgemäß eingegangene Beiträge fallen gesetzliche Zinsen an.
4. Die Vollstreckung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen – wobei die Kammer die entsprechenden Maßnahmen nach einem erfolgslosen Verstreichen der dem Mitglied zu diesem Zweck eingeräumten, mindestens vierzehntägiger Frist, ergreift.