Versicherungsga­rantie­fonds

Die Hauptaufgabe des Fonds ist die Befriedigung der Ansprüche aus den Haftpflichtversicherungen der Kraftfahrzeughalter sowie der Haftpflicht der Landwirte für Schäden, die auf dem Gebiet der Republik Polen entstanden sind:

  1. an Person, wenn der Schaden unter Umständen entstanden ist, die eine Zivilhaftpflicht des Kraftfahrzeughalters oder -führers begründet, dessen Identität jedoch nicht festgestellt werden konnte
  2. an Hab und Gut, wenn der Schaden bei dem gleichzeitig der Tod, die Beschädigung der Funktionalität eines Körperorgans oder ein Gesundheitsschaden, der länger als 14 Tage dauert, erfolgte, und der Schaden unter Umständen entstanden ist, die eine Zivilhaftpflicht des Kraftfahrzeughalters oder -führers begründet, dessen Identität jedoch nicht festgestellt werden konnte. Bei Schäden an einem Kraftfahrzeug, wird die Leistung des Fonds um einen Betrag, der den Gegenwert von 300,00 EUR darstellt, der unter Verwendung des mittleren Kurses, der am Tag der Schadensfeststellung bei der Polnischen Nationalbank galt, umgerechnet wird, gekürzt
  3. an Hab und Gut und an Person, wenn:
  • der Halter des identifizierten Kraftfahrzeugs, durch dessen Bewegung der Schaden verursacht wurde, keine Kfz-Haftpflichtversicherung besaß
  • der Halter des identifizierten Kraftfahrzeugs, durch dessen Bewegung der Schaden verursacht wurde, welches im Ausland, auf dem Gebiet eines Staates, dessen Nationalbüro ein Unterzeichner des Einheitlichen Abkommen zwischen den Nationalbüros – der Internen Verordnung – angemeldet ist, keine Kfz-Haftpflichtversicherung besaß, und das Fahrzeug keine Kennzeichen hatte, bzw. dessen Kennzeichen zum Zeitpunkt des Unfalls, für dieses Fahrzeug von keiner zuständigen Behörde ausgestellt worden sind
  • der Landwirt, eine mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person, oder eine in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person, Schaden verursacht haben, dessen Folge Tod, Körperverletzung, gesundheitlicher Schaden oder auch der Verlust oder Beschädigung von Hab und Gut sind, und der Landwirt keine landwirtschaftliche Haftpflichtzug besaß

 

Der Versicherungsgarantiefonds befriedigt auch Ansprüche aus Schäden an Personen oder Hab und Gut, die durch einen nicht versicherten Kraftfahrzeughalter verursacht wurden, wenn der Schaden innerhalb von 30 Tagen nach dem Besitzübergang eines in einem EU-Mitgliedsstaat erworbenen Fahrzeugs entstanden ist, und das Fahrzeug in Polen angemeldet werden soll.
 
Für Schäden, die ausländischen Personen zugefügt werden, aus Staaten, deren Nationalbüros keine Unterzeichner des Einheitlichen Abkommens zwischen den internationalen Büros – der Internen Verordnung – sind, zahlt der Versicherungsgarantiefonds die Entschädigung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Der Versicherungsgarantiefonds zahlt keine Entschädigung an die Geschädigten, wenn diese aufgrund einer freiwilligen Versicherung (z. B. Autokasko, Transportversicherung, usw.) ihre Ansprüche befriedigen können. In diesen Fällen begleicht der Versicherungsfonds die Schäden für den Teil, der von der freiwilligen Versicherung nicht gedeckt worden ist.